Förderverein

Sehr geehrte Damen und Herren,
„Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ist mehr als eine Worthülse.
Lernen, sich in einer – so oder so – zusammenwachsenden Welt soziale, wirtschaftliche und ökologische Kompetenzen anzueignen, Mut für eine Zukunft zu entwickeln, die einen fairen Umgang untereinander und mit begrenzten Resourcen möglich macht, wird im Glücksburger Zentrum für nachhaltige Entwicklung, artefact, täglich praktiziert.
Alljährlich belegen mehr als 3000 Schüler*innen bei Projekttagen zu globalem Lernen, tausende Besucher*innen und Seminarteilnehmer*innen aus 50 Ländern die Anziehungskraft der handlungsorientierter Lernfelder.
Diese Bildungsarbeit, die ohne institutionelle Förderung von der gemeinnützigen artefact gGmbH durchgeführt wird, wollen wir durch ehrenamtliche Mitarbeit oder finanzielle Unterstützung absichern. Dafür haben wir am 2. Juni 2005 den Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln gegründet. Nicht das Tagesgeschäft des Betriebs, sondern die begleitende Unterstützung ist unser Ziel.

Auch Ihres? Machen Sie mit, unterstützen auch Sie diese wirklichen Zukunftsinvestitionen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten!

Weitere Informationen gibt es in unserem Förderverein Flyer (PDF).

Satzung des Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Fördervereins Globales Lernen und lokales Handeln e.V. ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sinne der Völkerverständigung im Ostseeraum und zwischen Nord und Süd zu Themen des interkulturellen Lernens, des Umwelt- und Klimaschutzes, der Agenda 21, der Verbreitung nachhaltiger Lebens- und Produktionsweisen sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien.
Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung und Unterstützung des Zentrums für nachhaltige Entwicklung, artefact und seiner Aktivitäten sowie durch die Durchführung eigener Aktivitäten auf dem Gelände des Zentrums und anderswo im Sinne des §1 (1)
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AG).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln e. V. nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister , die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz “eingetragener Verein (e.V.)”.
  2. Sitz des Vereins ist Glücksburg / Ostsee. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jedeR an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
    Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    4. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  3. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Unterscheidung zwischen einfachen Mitgliedschaften und Fördermitgliedschaften ist möglich. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
  4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r StellvertreterIn und dem/der KassenwartIn; die zusätzliche Wahl von zwei Beisitzern ist gewünscht, aber nicht zwingend. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig
  3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. die weitere inhaltliche Ausrichtung der Arbeit
    3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
    4. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    5. die Ausschließung eines Mitgliedes
    6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder , bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 100.000,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den/die VorsitzendeN, im Falle seiner Verhinderung durch den/die StellvertretendeN VorsitzendeN.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.