artefact gGmbH Glücksburg (Ostsee)
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Förderverein

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Sehr geehrte Damen und Herren,
„Bildung für nachhaltige Entwicklung“ ist mehr als eine Worthülse.
Lernen, sich in einer - so oder so - zusammenwachsenden Welt soziale, wirtschaftliche und ökologische Kompetenzen anzueignen, Mut für eine Zukunft zu entwickeln, die einen fairen Umgang untereinander und mit begrenzten Resourcen möglich macht, wird im Glücksburger Zentrum für nachhaltige Entwicklung, artefact, täglich praktiziert.
Alljährlich mehr als 3000 Schüler bei Projekttagen zu globalem Lernen, tausende Besucher und Seminarteilnehmer aus 50 Ländern belegen die Anziehungskraft der handlungsorientierter Lernfelder.
Diese Bildungsarbeit, die ohne institutionelle Förderung von der gemeinnützigen artefact gGmbH durchgeführt wird, wollen wir durch ehrenamtliche Mitarbeit oder finanzielle Unterstützung absichern. Dafür haben wir am 2. Juni 2005 den Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln gegründet. Nicht das Tagesgeschäft des Betriebes, sondern die begleitende Unterstützung ist unser Ziel.

Auch Ihres? Machen sie mit, unterstützen auch Sie diese wirklichen Zukunftsinvestitionen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten!


Satzung des Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Fördervereins Globales Lernen und lokales Handeln e.V. ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Sinne der Völkerverständigung im Ostseeraum und zwischen Nord und Süd zu Themen des interkulturellen Lernens, des Umwelt- und Klimaschutzes, der Agenda 21, der Verbreitung nachhaltiger Lebens- und Produktionsweisen sowie der Ressourcen- und Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien.
Dies erfolgt insbesondere durch die Förderung und Unterstützung des Zentrums für nachhaltige Entwicklung, artefact und seiner Aktivitäten sowie durch die Durchführung eigener Aktivitäten auf dem Gelände des Zentrums und anderswo im Sinne des §1 (1)
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AG).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen Förderverein für globales Lernen und lokales Handeln e. V. nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister , die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
  2. Sitz des Vereins ist Glücksburg / Ostsee. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jedeR an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
    Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der/die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    4. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  3. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Unterscheidung zwischen einfachen Mitgliedschaften und Fördermitgliedschaften ist möglich. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes.
  4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r StellvertreterIn und dem/der KassenwartIn; die zusätzliche Wahl von zwei Beisitzern ist gewünscht, aber nicht zwingend. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig
  3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.
§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. die weitere inhaltliche Ausrichtung der Arbeit
    3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
    4. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    5. die Ausschließung eines Mitgliedes
    6. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
  3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder , bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
    Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 100.000,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den/die VorsitzendeN, im Falle seiner Verhinderung durch den/die StellvertretendeN VorsitzendeN.
§ 8 Auflösung und Zweckänderung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen (siehe auch § 6 Abs. 4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.

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Kauf des artefact – Zentrums ist erfolgt
Unterstützung für Sanierung und Ausbau gesucht

Seit dem 15. März 2005 ist unsere artefact gGmbH endlich Eigentümer des Zentrums!

Damit sind auf den Tag genau vier Jahre nach Betriebsaufnahme der artefact gGmbH Planungsunsicherheit aufgrund vierwöchiger Kündigungsfristen, mehrfache Übernahmeversuche Dritter und andere kritische Situationen vom Tisch! Umso schöner, dass zum ersten März als Anerkennung für unsere Bildungsarbeit auch noch die Auszeichnung als Partnerprojekt der UN-Dekade „Bildung für nachhaltige Entwicklung“ verliehen wurde!

Allen, die uns in dieser Zeit durch Aufträge und Buchungen, Zuspruch, moralische oder finanzielle Unterstützung den Rücken gestärkt haben, gebührt an dieser Stelle ganz herzlicher Dank! Ohne alte und viele neue Freunde und Stammkunden wäre auch der wirtschaftliche Erfolg der letzten vier Jahre nicht möglich gewesen, der wiederum Voraussetzung war für die Kreditaufnahme bei der GLS Gemeinschaftsbank.
Der Kauf ist mit Eigenmitteln, zinslosen Darlehen eines Freundeskreises sowie einem GLS-Kredit finanziert worden. Mit Zins und Tilgung liegen wir damit unter Einbeziehung der Privatdarlehen nun deutlich unterhalb der bisher an die Zwangsverwalterin gezahlten Miete.
Dabei war von vornherein klar, dass nun die Arbeit erst richtig los geht: Fassadensanierung, Dachisolierung, Heizwerk, Ausbau von Powerpark und „Expo“-Pavillon sind aufgrund des jahrelangen Investitionsstaus dringend in Angriff zu nehmen, um die Substanz zu erhalten, zu verbessern und um das Zentrum für seine Gäste noch attraktiver zu gestalten: die Besucherzahlen und Einnahmen zeigen zwar in allen Bereichen eine positive Tendenz auf, doch Gebäudeschäden und Nutzungsengpässe müssen schnellstmöglich angegangen werden, um höhere Folgekosten zu vermeiden und die Auslastung weiter zu erhöhen.
Wir rechnen mit einem Investitionsvolumen von bis zu € 200.000 über zwei Jahre. Eigenleistungen können dabei eingebracht, voraussichtlich auch Zuschüsse eingeworben werden, doch ohne weitere Kredite ist diese Herausforderung nicht zu bewältigen.

Dafür haben wir mit der GLS Gemeinschaftsbank zwei sehr günstige Finanzierungsmöglichkeiten ausgehandelt, die sich schon hundertfach etwa bei der Finanzierung von Waldorfschulen und ökologischen Projekten bewährt haben:

  1. eine Leihgemeinschaft
  2. ein Bürgschaftskredit

Bei einer Leihgemeinschaft werden z.B. monatliche Beiträge von je € 50,- von den Gemeinschaftsmitgliedern bis zu einer Höhe von maximal € 3000,-/Mitglied an die GLS eingezahlt , um sofort einen Investitionskredit von € 30.000,- auszahlen zu können, der nach fünf Jahren zurückzuzahlen ist;
Bei einem Bürgschaftskredit wird in gleicher Maximalhöhe für den Investitionskredit gebürgt, ohne dass monatlich Geld fließt.
Auf der Homepage der Gemeinschaftsbank sind unter www.GLS.de/Kredite/Kreditinstrumente Bürgschaftskredite und Leihgemeinschaften anschaulich beschrieben.

Für Nicht-Surfer haben wir auch gedruckte Informationen im artefact-Büro.
Angesichts der guten Erfahrungen mit Privatdarlehen für den Kauf des Zentrums und den vielen Besuchern, Freunden und Sympathisanten halten wir diese beiden Möglichkeiten für gut geeignet, bei begrenztem Risiko einen Sanierungs- und Ausbaukredit für deutlich unter 4 % zu erhalten, der bereits nach fünf Jahren abbezahlt ist.
Wenn Sie sich eine entsprechende Beteiligung vorstellen können, laden wir zu einem Besuch der GLS-Homepage und zu einem persönlichen Gespräch hier bei uns ein.

Neben einer solchen finanziellen Unterstützung ist aber auch anderweitiges Engagement möglich:
Neben unserem Beirat als fachlich beratender Instanz, bislang besetzt mit Prof. Wilfried Probst, Dr. Aribert Peters, Claudia Roth und Willi Erl, ist an einen Verein gedacht, der die Bildungsarbeit unterstützen kann, ohne sich mit der wirtschaftlichen Gesamtverantwortung und dem operativen Alltagsgeschäft der gemeinnützigen GmbH beschäftigen zu müssen:
der FÖRDERVEREIN Globales Lernen und Lokales Handeln ist bereits in Gründung und lädt ein zur aktiven oder passiven Mitarbeit: Freunde aus dem Umfeld mögen Zeit und Lust haben, ihre Ideen und Erfahrungen im Naturerlebnisraum und dem Powerpark oder zur sporadischen Mithilfe bei der Besucherbetreuung einzubringen; weiter entfernt Wohnende, die vielleicht mit ihrer Schulklasse oder als Urlaubsgast zu uns gefunden haben, mögen vielleicht anderswo für uns werben oder Kontakte zu Sponsoren und Kooperationspartnern knüpfen. Dazu folgt bald eine genauere Information und Einladung.

Viele Ideen und weitere Pläne sind in den letzten Jahren in der Warteschleife geblieben oder zurückgestellt worden. Helfen Sie uns weiter dabei, dass Notwendige in den Griff zu bekommen, und das langfristig Wünschenswerte, für die nächste Generation aber so Wichtige im Auge zu behalten!

 


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