Vedtægter
I det følgende anføres de tyske vedtægter for det almennyttige aktieselskab „artefactgGmbH“ for global læring og lokal handling.
„artefact gGmbH“ für globales Lernen und lokales
Handeln
Gesellschaftsvertrag
§ 1
Rechtsform, Firma, Sitz
- Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter
Haftung
- Die Firma der Gesellschaft lautet:
„artefact gGmbH“ für globales Lernen und lokales Handeln
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Glücksburg/Ostsee
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbreitung nachhaltiger
Verhaltensweisen und Techniken im Sinne der Völkerverständigung und
des Schutzes endlicher Ressourcen.
Der Unternehmensgegenstand wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung globalen Lernens in der Jugend- und Erwachsenenbildung,
- durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Projekttage und Seminare
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung auf dem Gebiet erneuerbarer
Energien
und umweltfreundlicher, ressourcenschonender Techniken durch fachliche und
pädagogische Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte
aus dem In- und Ausland
- die Förderung des Völkerverständigungsgedankens im baltischen
und gesamt- europäischen Raum wie zwischen Nord und Süd durch internationalen
Austausch und Seminare
- die Förderung nachhaltiger Entwicklung durch umweltfreundliche Techniken
und
Projekte insbesondere im Bereich des standortgerechten Bauens, der Verarbeitung
und des Energieeinsatzes
- Know-How Transfer im Kontext interkultureller Kooperation
- die Entwicklung von Konzepten und Studien zur internationalen Kooperation
- die Bereitstellung von Beratung, Dienstleistungen und Medien im Sinn der
satzungsgemäßen Ziele
- die Kooperation mit anderen Vereinen, juristischen Personen und Körperschaften
zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
des §§51 ff der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig;
sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke und erstrebt
keinen Gewinn. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von
Bildungsarbeit und Völkerverständigung im Geiste gleichberechtigter
Beziehungen und der Bewahrung der Umwelt für zukünftige Generationen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
der Gesellschaft sowie beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert eventuell
geleisteter Sacheinlagen zurück. Eine Verzinsung findet nicht statt.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen nach Tilgung oder Sicherstellung ihrer Verbindlichkeiten
zunächst zur Rückzahlung der von den Gesellschaftern eingezahlten
Stammkapitalanteile zu verwenden. Etwa darüber hinaus verbleibendes Vermögen
fällt an die Stiftung Zukunftsfähigkeit mit Sitz in Hamburg zur
ausschließlichen Verwendung für die gemeinnützigen Ziele.
§ 4
Stammkapital und Stammeinlagen
- Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,- (i.W. fünfundzwanzigtausend
Euro).
- Auf dieses Stammkapital übernimmt der folgend aufgeführte Gesellschafter
folgende
Stammeinlage:
Werner Kiwitt, Glücksburg, eine Stammeinlage von Euro 25.000,-
- Die übernommene Stammeinlage ist vor Anmeldung der Gesellschaft zum
Handelsregister in voller Höhe und in bar zu erbringen und der Gesellschaft
zur freien
Verfügung zu stellen.
§ 5
Organe der Gesellschaft
- Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Geschäftsführer
2. der Beirat
3. Die Gesellschafterversammlung
§ 6
Geschäftsführung
- Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind
mehrere Geschäfts-führer bestellt, so wird die Gesellschaft durch
zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer
in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
- Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung
nach Anhörung des Beirats bestellt und abberufen.
- Über die Anstellungsbedingungen und über spätere Änderungen
dieser Bedingungen entscheidet die Gesellschafterversammlung nach Anhörung
des Beirats.
- Geschäftsführer können von den Beschränkungen des §
181 BGB durch Beschluss der Gesellschafterversammlung befreit werden.
- Der/die Geschäftsführer hat/haben der ordentlichen Gesellschafterversammlung
den Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
einen Geschäftsbericht vorzulegen.
§ 7
Gesellschafterversammlung
- Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll in der Regel in den ersten
6 Monaten eines Geschäftsjahres und in der Regel am Sitz der Gesellschaft
stattfinden.
- Der/die Geschäftsführer hat/haben der ordentlichen Gesellschafterversammlung
den Jahresabschluss (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und
einen Geschäftsbericht vorzulegen.
- Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist, abgesehen von den im Gesetz
oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen,
wenn
1. sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres
aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren
ist,
2. die Bestellung eines Geschäftsführers widerrufen werden soll,
3. Gesellschafter oder Mitglieder des Beirates unter Angabe des Zwecks und
der Gründe die Einberufung der Versammlung verlangen.
- Die Gesellschafterversammlung wird in der Regel von den Geschäftsführern
einberufen.
- Die Einladung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung
durch einen Brief an die Gesellschafter und die Mitglieder des Beirates. Zwischen
dem Tage der Gesellschafterversammlung und dem Tage der Absendung des die
Einladung enthaltenden Schreibens muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen
liegen.
§ 8
Der Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die aufgrund ihrer fachlichen
und persönlichen Integrität der Gesellschafterversammlung und dem
Geschäftsführer beratend zur Seite stehen.
- Der Beirat hat die Aufgabe, die Entwicklung der Gesellschaft hinsichtlich
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer gemeinnützigen satzungsgemäßen
Ziele kritisch zu begleiten.
- Die Beiratsmitglieder haben das Recht der Akteneinsicht einschließlich
Arbeits-verträge und Verträge zu sonstigen Vergütungen und
Aufwandsentschädigungen und sind auf Wunsch über Verträge von
mehr als DM 100.000,- vor Vertragsabschluss zu informieren.
- Die Beiratsmitglieder werden als redeberechtigte aber nicht stimmberechtigte
Teilnehmer zu den Gesellschafterversammlungen eingeladen. Sie sind berechtigt,
unter Angabe von Gründen über den Geschäftsführer eine
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
- Die Beiratsmitglieder werden von der Gesellschafterversammlung für
eine Wahlperiode von zwei Jahren ab Amtsantritt gewählt. Wiederwahl ist
möglich.
§ 9
Durchführung der Gesellschafterversammlung
- Die Leitung der Gesellschafterversammlung hat ein Mitglied der Geschäftsführung
zu übernehmen.
- Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte des Stammkapitals vertreten ist.
- Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung
gefasst werden.
Nachträgliche Tagesordnungserweiterungen um Anträge auf Beschlussfassung
müssen spätestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung wie
in § 7 (5) beschrieben an alle Gesellschafter und Beiratsmitglieder bekanntgemacht
werden.
- In der Gesellschafterversammlung gewähren je Euro 1.000,- eines Geschäftsanteils
eine Stimme.
- Auf Antrag kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,
geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
- Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmenthaltung gilt die Stimme als nicht
abgegeben, das gleiche gilt im Fall der schriftlichen Abstimmung bei Abgabe
ungültiger oder unbeschriebener Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die Änderung
des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft bedürfen
zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
- 8. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine
Niederschrift anzu-fertigen, die von Schriftführer und Versammlungsleiter
zu unterschreiben ist. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen
und die Zahl der auf sie entfallenen Stimmen anzugeben.
- Der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung unterliegt eine Beschlussfassung
über
a. die Feststellung des Jahresabschlusses
b. die Deckung von Jahresfehlbeträgen und Verwendung von Überschüssen
c. die Bestimmung des Gesamtbetrages, bis zu dem Darlehen übernommen
werden sollen
d. die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer
e. die Wahl und Entlastung der Beiratsmitglieder
f. die Änderung des Gesellschaftsvertrages
g. die Verschmelzung, Vermögendübertragung oder Umwandlung der Gesellschaft
h. die Auflösung der Gesellschaft und die Wahl des Liquidators
i. die sonst nach dem GmbH-Recht der Gesellschafterversammlung zugewiesenen
Gegenstände
§ 10
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
läuft als Rumpfgeschäftsjahr vom Tage der Errichtung der Gesellschaft
bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
- Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat die Geschäftsführung
ein Inventar sowie den Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss
bis zum 30. Juni des nach Schluss des Geschäftsjahres folgenden Jahres
fertiggestellt sein.
- Zusammen mit dem Jahresabschluss hat die Geschäftsführung einen
Geschäftsbericht vorzulegen, in dem der Vermögensstand und die Verhältnisse
der Gesellschaft entwickelt werden.
§ 11
Rücklagen
- Es soll eine Sonderrücklage gebildet werden, die ausschließlich
zur Deckung von bilanzmäßigen Verlusten dient. Darüber hinaus
können freie und zweckgebundene Rücklagen gebildet werden.
- Schließt die Bilanz mit einem Verlust ab, so hat die Gesellschafterversammlung
über die Verlustdeckung zu beschließen, falls eine Deckung nicht
durch Auflösung von Rücklagen erfolgen kann.
§ 12
Auflösung
- Die Gesellschaft wird aufgelöst
1. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
2. durch Eröffnung des Konkursverfahrens
3. in Fällen der Vermögenslosigkeit
- Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die „Stiftung Zukunftsfähigkeit“,
Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden hat.
§ 13
Rechtswirksamkeit
- Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
- Die mit diesem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten
und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 2.500,-
- Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein sollten,
wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.